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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.12.2008
Aktenzeichen: 10 U 11/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 10 U 11/08
gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder
am 31. Dezember 2008
einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. November 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 8.487,65 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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